Bei dem Ausbau einer Kioskküche und eines Verkaufsraumes müssen hygiene-, seuchen- und lebensmittelrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Stellen Sie sicher, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die ausgegebenen Lebensmittel und Getränke erfolgen.
Dazu gehören Vorgaben für Räume und Ausstattung, den Verkaufsraum oder Verkauf in der Pausenhalle, die Mitarbeiter/Personal, die Warenauszeichnung und spezielle Rechtsvorgaben.
Sie gilt seit 2006 und soll sicherstellen, dass einheitliche Hygienestandards in den Mitgliedsstaaten herrschen. Alle Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegungen unterliegen der Verordnung. Es werden vor allem 3 Bereiche geregelt:
Es werden konkrete Hygieneanforderungen an das Personal, an die Betriebsstätten, Räume, Gegenstände und an den Umgang mit Lebensmitteln gestellt.
„Hazard analysis and critical control points“ heißt übersetzt „Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte“. Es ist ein Eigenkontrollsystem zur Risikoanalyse und Beherrschung kritischer Kontrollpunkte. So sollen vorbeugende Kontrollmaßnahmen im Prozessablauf die Unbedenklichkeit der Lebensmittel gewährleisten. Beispielsweise sollen die Speisentemperatur bei der Essensausgabe oder die Kühlschranktemperaturen für kühlbedürftige Speisen kontrolliert werden.
Alle Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden. Jeder Mitarbeiter muss zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und dann regelmäßig mindestens einmal jährlich geschult werden.
Das Infektionsschutzgesetz (01.02.2002) dient der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Es gilt für alle Personen, die regelmäßig in der Schule andere mit Essen und Trinken versorgen, das heißt in der Küche, Cafeteria, beim Pausenkiosk oder einen sonstigen Verpflegungsstation. Es gilt auch für ehrenamtlich tätige Personen.
Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gelten in der Gemeinschaftsverpflegung nur für verpackte Lebensmittel, z.B. verpackte Brötchen im Schulkiosk. Für Speisepläne gilt die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Jeder eingesetzte Zusatzstoff (z.B. Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Aromen, Phosphate, etc.) muss kenntlich gemacht werden. Dies erfolgt auf der Speisenkarte, im Preisverzeichnis (Wochenplan) oder in einem Aushang, beispielsweise durch Fußnoten oder Hochzahlen, die auf einer separaten Liste oder einem Aushang erläutert werden. Wichtig ist es für Schulen, sich bei den zuständigen Behörden und dem Schulträger beraten zu lassen über die Bedeutung der Gesetze und deren Umsetzung in der Schule.